Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

 

  1. Allgemeines

Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten unsere nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (nachfolgend AVLB) für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen; diese werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten/ Unternehmern und uns werden unsere AVLB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die in unseren Katalogen, Prospekten, Verkaufs- und sonstigen Unterlagen, sowie im Internet dargestellten Inhalte – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – sind stets freibleibend; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

Ein Kaufvertrag kommt zustande durch mündliche, fernmündliche oder schriftliche Bestellung und unsere schriftliche Bestellungsannahme, durch eine von beiden Seiten gemeinsam unterzeichnete Vertragsurkunde oder durch unverzügliche Ausführung nach Bestelleingang. Im letzteren Fall gilt der Lieferschein, bzw. die Rechnung als Bestellungsannahme. Hiervon unberührt bleibt das Recht, technische Änderungen an der Ware vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt ist.

Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen berücksichtigt werden. In jedem Falle sind wir berechtigt, für ordnungsgemäß mit unserem Einverständnis zurückgeschickte Ware einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Anrechnung zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben.

Bei einem Kaufvertrag, zu dem es mehrere Dokumente gibt, gilt bei Widerspruch der einzelnen Dokumente die folgende Priorität:

  1. unsere Bestellungsannahme mit allen Ergänzungen und Änderungen
  2. Zeichnungen in der Reihenfolge Detailzeichnung, Übersichtszeichnungen, Normblätter
  3. Spezifikation sowie schlussendlich diese AVLB Werkzeuge, Modelle, Vorrichtungen, Formen, usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn der Käufer die Kosten ganz oder teilweise übernommen hat; solange diese Gegenstände für Nachfolgeaufträge Verwendung finden können, werden diese nicht erneut berechnet. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen – insbesondere ein Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferung – bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen werden sofort fällig gestellt. Wir sind berechtigt, die Waren zurückzufordern; diese Rückforderung ist kein Rücktritt vom Vertrag.

Wir sind jedoch berechtigt nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir setzen die Erfüllung sofort fort, wenn der Käufer für die Erfüllung seiner Pflichten ausreichend Gewähr gibt.

 

  1. Preise

Unsere Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich stets – zzgl. Mehrwertsteuer für Inlandslieferungen und –Leistungen in der bei Erbringung gültigen Höhe – ab Werk ausschließlich Transport, Versicherung, Montage und sonstige Abgaben, sowie der Verpackung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Nach unserem Ermessen notwendige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird auf Wunsch ohne Kostenerstattung bei frechfreier Rücklieferung von uns entsorgt.

Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers. Abgaben oder die Erhöhung bereits bestehender Abgaben, die infolge staatlicher Maßnahmen eingeführt werden und die Herstellung oder die Lieferung der Ware betreffen und verteuern, können in voller Höhe dem vereinbarten Kaufpreis zugeschlagen werden. Tritt bei einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung maßgeblicher Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgeblichen Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden. Die zur Überprüfung der Angemessenheit notwendigen Unterlagen werden durch uns zur Verfügung gestellt. Verbleibt bei Auslandsgeschäften die Ware im

Inland oder wird kein Nachweis über die Ausfuhr erbracht, sind wir berechtigt, Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und sonstigen Kosten nach zu berechnen.

 

  1. Lieferung

Die von uns angegebenen Lieferzeiten und -termine sind nur als Annäherungswert zu betrachten, wenn nicht eine verbindliche ausdrückliche Zusage erfolgt ist. Sie gelten im Übrigen nur unter Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Vertrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Pflichten des Käufers.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware fertig gestellt bzw. fertig gemeldet ist. Teillieferungen sind in einem zumutbaren Umfang zulässig; wir werden den Käufer hiervon unverzüglich informieren.

Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die uns oder unsere Zulieferung betreffen, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und die auf unsere Verpflichtung von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere Krieg, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerungen in der Anlieferung von Betriebsstoffen oder Vormaterialien. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten.

Beginn und Ende derartiger Hindernisse leiten wir dem Käufer baldmöglichst mit. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für unser eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das Verschulden unserer Vorlieferanten, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind.

Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlagen eventuelle uns gegen unsere Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten. Im Falle einer unmöglichen oder unzumutbaren Lieferung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Eine Schadenersatzpflicht besteht nur unter den in Nr. 10, Allgemeine Haftungsbegrenzung, genannten Voraussetzungen. Der Käufer ist berechtigt, im Falle einer Lieferzeitverlängerung von mehr als vier Monaten für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten ist.

Der Käufer muss uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er die Annahme der Ware nach erfolglosem Fristablauf ablehnen wird. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich jedoch nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, wenn die erbrachte Teilleistung für den Käufer verwendbar ist. Eine Schadenersatzpflicht besteht nur unter den in Nr. 10, Allgemeine Haftungsbegrenzung, genannten Voraussetzungen. Wird die Auslieferung aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat verzögert, so sind wir berechtigt auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern und alle Maßnahmen für die Erhaltung der Ware nach billige Ermessen zu treffen.

 

  1. Versand, Gefahrenübergang

Versandweg und Versandart unterliegen unserer Wahl, falls der Käufer keine entsprechende Weisung erteilt hat. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf den Käufer über, sobald die Sendung unser Werk verlassen hat. Sind Bestimmungen der Incoterms Vertragsbestandteil geworden, gelten diese vorrangig. Unwesentliche Mängel berechtigen den Käufer nicht, die Annahme der Ware zu verweigern.

 

  1. Abnahme, Inspektion

Schreibt der Vertrag eine Abnahme vor Versand der Ware vor, geben wir rechtzeitig Nachricht über den Termin. Versäumt der Käufer schuldhaft den Abnahmetermin, so gilt die Ware als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Käufer nicht, die Abnahme der Ware zu verweigern. Alle sachlichen und die persönlichen Kosten des Verkäufers trägt der Verkäufer, alle sachlichen und persönlichen Kosten des Käufers oder seiner Beauftragten trägt der Käufer.

Für Abnahme am Einsatzort treffen Käufer und Verkäufer gesonderte Vereinbarungen bei Vertragsabschluss. Am letzten Tag der Abnahme ist ein Bericht zu erstellen und von den Parteien zu unterzeichnen. Diese Bestimmungen haben ebenfalls Gültigkeit bei Inspektion.

 

  1. Zahlungen

Zahlungen sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto auf eines unserer Bankkonten zu leisten. Sofern wir die Versandbereitschaft der Ware angezeigt haben und diese nicht vor den vertraglich vereinbarten Terminen liegt, sind wir zur Rechnungslegung berechtigt. Rechnungen über Montageleistungen sind sofort netto zu zahlen; wir akzeptieren keine Bauabzugssteuer laut § 48 EstG; sofern erforderlich, stellen wir unserem Käufer eine Freistellungsbescheinigung zur Verfügung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sowohl aus laufendem Vertrag, wie aus früheren oder anderen Geschäften, auch wenn er den Liefergegenstand beanstandet.

Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen, oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind. Wir akzeptieren nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber.

Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa herein genommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Evt. vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurück zu nehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen.

Die Rücknahme ist kein Rücktritt von Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, nach angemessener Frist vom Vertrag zurück zu treten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages, ohne eine laufende Geschäftsverbindung, gefiert, verpflichten wir uns, zuvor vom Vertrag zurückzutreten; wir können jedoch in jedem Fall die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung, oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. Der Käufer kann jedoch diese sowie sonstige genannte Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistungen in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Eine Zahlungsverweigerung oder –zurückbehält ist ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel oder einen sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handwerkskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu berechnen; bei entsprechendem Nachweis können auch höhere Verzugszinsen geltend gemacht werden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließen der künftig bestehenden Forderungen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltende Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelierten Ware an uns ab.

Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augeschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert.

Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübergang ist der Käufer nicht berechtigt.

Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung und Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20% mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetreten Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass und dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

 

  1. Gewährleistung

Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme, der Meldung der Versandbereitschaft bzw., wenn eine solche Meldung nicht erfolgt, am Versandtag. Als Mangel im Sinne des § 434 BGB ist nur eine nach billigem Ermessen nicht unerhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Leistung bzgl. ihrer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, sofern hierüber vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, anzusehen, wir haften für diese Mängel nur gemäß der nachfolgenden Bestimmung. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden bzw. vergleichbaren Gründen entstanden sind; ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung oder Handhabung, Überlastung, fehlerhafte Montage und/oder fehlerhafter Anschluss bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungsarbeiten, Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Abwechslung von Teilen oder Verwendung von nicht spezifizierten Verbrauchsmaterialien, Verschleiß, Korrosion, mechanische Beschädigungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. Ebenfalls wird keine Gewähr für Verfahrenstechnik übernommen, es sei denn, dass im Kaufvertrag anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.

Offensichtliche Mängel sind schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware bzw. Leistung, bei verborgenen Mängeln spätestens acht Tage nach deren Entdeckung durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und auf dem Anlieferungsschein zu vermerken. Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht über sie verfügen, d. h. sie darf ohne unsere Zustimmung nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. eine Begutachtung durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannten, gerichtlich zugelassenen Sachverständigen erfolgte. Eine Schadenersatzpflicht besteht nur unter den in Nr. 10, Allgemeine Haftungsbegrenzung, genannten Fällen.

Der Käufer ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache zwecks Prüfung der Beanstandung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir ermächtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (bis zu dreimalige Ersatzlieferung oder Nachbesserung) fest zu legen oder anstelle der Ersatzlieferung den Kaufpreis zu vergüten.

Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserung und Ersatzlieferung hat uns der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Gewährleistung befreit.

Die durch die Aus-/ Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten einschließlich des Versandes an die ursprüngliche Lieferanschrift tragen wir, die übrigen Kosten der Käufer. Letzteres gilt insbesondere für die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht wurde.

Lediglich in dringenden Fällen wie Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen; im übrigen erfolgt eine Kostenerstattung nur nach erfolgter Verständigung und Erlaubnis.

Der Käufer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Minimierung des Schadens beitragen. Im Falle eines von uns anerkannten Mangels ist der Käufer berechtigt, einen Anteil von bis zu 10% vom Kaufpreis als Sicherheit bis zur Behebung des Mangels einzubehalten. Ablehnungen von Mängelansprüchen, gegen die der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach Ablehnung Einspruch erhoben hat, gelten als anerkannt. Im Falle eines Rücktritts durch den Käufer oder Verkäufer haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang bis zur Rückgabe an den Verkäufer, soweit gesetzlich vorgesehen. Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist für die Nachbesserungsleistung oder den neu gelieferten Gegenstand beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsleistung oder Anlieferung des neu gelieferten Gegenstandes.

Die Verjährungsfrist endet jedoch frühestens mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

 

  1. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadenersatzansprüche) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, die über die in diesen Bedingungen zugestandenen hinausgehen, sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangel-Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn).

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fälle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir darüber hinaus auf Schadenersatz auch bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn die Zusicherung gerade den Zweck verfolgt, den Käufer gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Für grob fahrlässiges Verhalten wird die Haftung auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Durch uns wurde eine angemessene, weltweit gültige Produkt- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden aus Produkt- und Betriebshaftung beschränken sich daher auf die von der Versicherung geschuldeten Beträge.

Soweit zulässig, treten wir diese Versicherungsansprüche an den Käufer ab. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) zugrunde. Schadenersatzansprüche des Käufers verjähren in zwölf Monaten; für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Arglistig bzw. Vorsatz gilt die gesetzliche Regelung.

 

  1. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Lieferungen ist der Versandort, für Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, ist, sowie der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz unserer Gesellschaft. Der Gerichtsstand ist Mönchengladbach. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.

Die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnenen personenbezogenen Daten werden von uns ausschließlich gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes benutzt und verarbeitet. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschuss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

Jegliche Form von Änderungen, Ergänzungen und mündlichen Nebenabreden oder jede Zusicherung, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgeht, durch uns, den Käufer oder sonstigen Dritten, bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung; dies gilt ins. auch für die Aufhebung dieses Schriftformgebotes.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AVLB oder des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch die Parteien durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung ersetzt werden.